5. a) Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dauert auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Diese Gründe sich nicht abschliessend. Die offene Formulierung räumt den rechtsanwendenden Behörden einen genügend grossen Beurteilungsspielraum ein, um den Umständen jedes Einzelfalls Rechnung tragen zu können (CARONI, Rz. 23 zu Art.