d) Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2002 in die Schweiz ein und arbeitete danach bis 2006 bei einer Firma in C.________. In der Folge ging er bis 2009 keiner Beschäftigung mehr nach. Dass er in der Zwischenzeit um Arbeit gesucht hätte, behauptet er nicht beziehungsweise ist nicht belegt. Im August 2011 kam es zu den angeblichen gesundheitlichen Problemen und seither hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Er bringt nicht vor, dass er Arbeit gesucht hätte. Immerhin ist ihm zugutezuhalten, dass er sich im Jahre 2014 um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat; eine Festanstellung steht jedoch nicht an.