Ausserdem dürfe eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht automatisch zur Einschätzung führen, dass er nicht oder nur mangelhaft integriert sei. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass der Sozialdienst die Vorinstanz über die gute Zusammenarbeit mit ihm und seiner aktiven Suche nach Arbeit in Kenntnis gesetzt habe. Er bemühe sich nach Kräften, seine Betreibungs- und Verlustscheinsschulden zu reduzieren und zahle, wenn es seine finanzielle Lage erlaube, die Schulden ab. Ein grosser Teil der Schulden (31'763.50 Franken) seien Mietzinsschulden.