21 zu Art. 50 AuG). Als erfolglos gilt die Integration, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGE 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1 und 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGE 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2).