a AuG ist tiefer anzusetzen als derjenige, der für eine Niederlassungsbewilligung gilt. Ein unauffälliges, rein anpassendes Verhalten kann genügen, wenn lediglich der Aufenthalt zu bewilligen ist. Steht hingegen ein Entscheid über die Niederlassungsbewilligung an, darf eine Annäherung an die hiesigen Werte und Lebensumstände erwartet werden. Bei Einbürgerungen soll in der Regel eine noch intensivere Auseinandersetzung mit den schweizerischen Grundvorstellungen und Lebensverhältnisses stattfinden (vgl. PETER UEBERSAX, Der Begriff der Integration im schweizerischen Migrationsrecht - eine Annäherung, in Asyl 2006, Heft 4, S. 3, 7 f.).