50 AuG mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration ist bestritten, wenn Sozialhilfe, Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Arbeitslosenentschädigungen über längere Perioden des Aufenthalts vom Gesuchsteller beansprucht werden. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. BGE 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Der Grad der geforderten Integration für den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist tiefer anzusetzen als derjenige, der für eine Niederlassungsbewilligung gilt.