gegenseitiger Achtung und Toleranz (Abs. 1). Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Abs. 2). Sie setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Abs. 3). Es ist erforderlich, dass sich Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Abs. 4). Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA; SR 142.205) konkretisiert diese Kriterien.