4. a) Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit. a und b VZAE). Nach Art. 4 AuG ist es Ziel der Integration das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und Kantonsgericht KG Seite 4 von 8