b) Der Beschwerdeführer und seine Frau hatten am 13. April 2002 geheiratet. Im September 2013 trennten sie sich und am 28. August 2014 wurde die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Insofern besteht seit mindestens September 2013 keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung mehr und ist die Voraussetzung der drei Jahre währenden Ehegemeinschaft erfüllt, selbst wenn die Eheleute zeitweise getrennt gelebt hatten. Auf die Ehedauer allein kommt es aber nicht an. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, wie schon gesagt, entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert hat oder ob wichtige persönliche Gründe vorliegen.