77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahren bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Diese Voraussetzungen entsprechen jenen von Art.