3. a) Nach Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Gestützt auf diese Bestimmung hatte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange er mit seiner Ehefrau, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zusammenwohnte. Allerdings kann gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE;