eröffnet. Mit dem Einreichen der Beschwerde am 15. September 2014 ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 79 VRG) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2014 (Art. 30 Abs. 2 VRG) eingehalten. Auch die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde gewahrt. Die Beschwerde entspricht inhaltlich sowie formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten.