Nebstdem gebe es Betreibungen über 39'046.35 Franken und Verlustscheine über 8'966.80 Franken. Eine berufliche Perspektive bestehe nicht, A.________ gehe seit 2011 keiner Arbeit nach. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 lässt A.________ mit Eingabe vom 16. September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Erwägungen