C. Am 18. März 2014 beantragte A.________ die Verlängerung der am 24. April 2014 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 29. Juli 2014 das Gesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung von A.________ an. Zur Begründung führte sie an, dass sich A.________ und seine Frau im September 2013 getrennt hätten. A.________ hätte sich nicht integriert und müsse vom Sozialdienst monatlich mit 2'126.20 Franken wirtschaftlich unterstützt werden. Die Gesamtschuld gegenüber der Sozialbehörde betrage per 20. März 2014 69'429.48 Franken. Nebstdem gebe es Betreibungen über 39'046.35 Franken und Verlustscheine über 8'966.80 Franken.