Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens hob die Vorinstanz am 23. Januar 2009 ihren Entscheid vom 6. Mai 2008 auf und erteilte A.________ am 4. Februar 2009 wieder eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals am 7. Mai 2013 bis zum 24. April 2014 verlängert wurde. Am 2. April 2013 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz lehnte dieses Begehren am 6. Mai 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.