B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Eheleute getrennt lebten und A.________ sich in der Schweiz nicht integriert habe. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2008 (601 2008 91) ab. Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens hob die Vorinstanz am 23. Januar 2009 ihren Entscheid vom 6. Mai 2008 auf und erteilte A.______