A. Der aus der Türkei stammende A.________, geboren im 1972, reiste im April 2001 ohne die erforderlichen Bewilligungen in die Schweiz ein. Am 13. April 2002 heiratete er eine im Jahre 1956 geborene türkische Staatsbürgerin, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Darauf erhielt er eine zuerst auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder.