{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-132_2015-02-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_132", "Checksum": "9ecb7042ba10c4e738224ebb73507c69"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2014 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.02.2015 601 2014 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 03.02.2015 601 2014 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auf diese Weise soll die Ermessensausübung (Art. 96 Abs. 1 AuG) eine Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (SPESCHA, Rz. 1 zu Art. 96 AuG).\n\nb) Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit mehr als 10 Jahre in der Schweiz auf, jedoch\nkann von einem Wohlverhalten und einer eigentlichen Verwurzelung keine Rede sein. Er muss von\nder öffentliche Fürsorge unterstützt werden, hat massiv Schulden und ist demnach finanziell nicht\nunabhängig. Den letzten Einsatzvertrag für eine Temporärstelle bekam er am 8. Oktober 2014,\nwobei ein Stundenlohn von durchschnittlich 20 Franken vereinbart wurde. Bei solch unregelmässigen und unsicheren Anstellungen ist davon auszugehen, dass er weder beruflich gut integriert\nnoch in der Lage ist, die Schulden zurückzubezahlen. Insofern erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als durchaus verhältnismässig, jedenfalls finden sich keine Hinweise darauf, dass sie ihr\nErmessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von\nsachfremden Motiven hätte leiten lassen.\n\n7. Schliesslich bleibt festzustellen, dass keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1\nAuG ersichtlich sind und der Beschwerdeführer nicht behauptet, eine erneute Integration in seiner\nHeimat würde besondere Probleme schaffen. Er kam im Alter von 29 Jahren in die Schweiz und\nhat demnach die prägenden Lebensjahre in der Türkei verbracht. Folglich muss er die Verhältnisse\nin seiner Heimat kennen und ist eine Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Auch wenn die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Türkei gegenüber der Schweiz teilweise ungünstiger sein mögen,\nist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit\nebenfalls nicht zu beanstanden.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 8\n\n8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 131 Abs. 1 VRG\nkostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden auf 600 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs\nvom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz,\n[TarifV; SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 29. Juli 2014 wird bestätigt.\n\nII. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,\nLausanne, eingereicht werden.\n\nGegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die\nBehörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird\n(Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 3. Februar 2015/jha\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant\n"}