{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-132_2015-02-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_132", "Checksum": "9ecb7042ba10c4e738224ebb73507c69"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.02.2015 601 2014 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 03.02.2015 601 2014 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese Gründe\nsich nicht abschliessend. Die offene Formulierung räumt den rechtsanwendenden Behörden einen\ngenügend grossen Beurteilungsspielraum ein, um den Umständen jedes Einzelfalls Rechnung\ntragen zu können (CARONI, Rz. 23 zu Art. 50 AuG). So kann sich ein wichtiger Grund aus anderen\nUmständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31\nVZAE (schwerwiegender persönlicher Härtefall) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch\nkeinen Härtefall begründen. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten\nUmstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der\nausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf Art.\n42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Ein Härtefall kann nicht\nbereits angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts\nhat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (BGE 2C_690/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\nEin schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich\nist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebensund Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden ist. Nicht ausschlaggebend ist dabei, wie stark das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet wird.\nWesentlich ist, ob die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, für den Ausländer einen Härtefall,\ndas heisst eine besondere Härte, darstellt (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f. mit Hinweisen).\n\nGemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR. 101) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person - auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft - ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders\nintensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder\nberuflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.).\n\nb) Der Beschwerdeführer verweist auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, wo sich\nnunmehr sein Lebensmittelpunkt befinde. Der Bezug zur Türkei sei kaum mehr vorhanden und er\nsei seit mehreren Jahren nicht mehr dort gewesen. Seine Eltern seien verstorben, so dass er kaum\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 8\n\nmehr Familie in der Türkei habe. Er sei in der hiesigen Gesellschaft gut integriert, spreche gut\ndeutsch und habe seinen Freundes- und Familienkreis in der Schweiz. Er sei zurzeit sehr darum\nbemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und nehme aktuell an einer sozialen Eingliederungsmassnahme teil. Die Arbeitssuche sei aufgrund seiner Kniebeschwerden und seiner Depression nicht\nganz einfach. Er sei jedoch bereit, seine gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden, damit er\nwieder voll am Arbeitsmarkt teilnehmen könne, finanziell unabhängig werde und seine Schulden\nzurückzahlen könne.\n\nc) Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermag keinen Härtefall zu begründen. Die Ehe des\nBeschwerdeführers ist kinderlos geblieben und Verwandte in der Schweiz, zu denen er in einer\nbesonderen Beziehung steht, hat er offenbar nicht. Auch macht er nicht geltend, dass er in besonderer Weise am hiesigen Gesellschaftsleben, zum Beispiel in Vereinen, teilnimmt. Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen begründen könnten, werden vom Beschwerdeführer weder substanziiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Weder seine Sprachkenntnisse noch seine angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten noch seine nicht mehr intensiven Beziehungen zu seinem Heimatland stellen einen Härtefall dar. Dass er sich bemüht, eine Arbeit zu finden und seine Schulden abzubezahlen, geht nicht\nüber das hinaus, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Damit entfallen auch Anwesenheitsansprüche gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatund Familienleben. Andere völkerrechtliche Verpflichtungen oder humanitäre Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers erfordern würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.\n\n"}