{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-132_2015-02-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_132", "Checksum": "9ecb7042ba10c4e738224ebb73507c69"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.02.2015 601 2014 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 03.02.2015 601 2014 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2011 habe er ein Gesuch für\neine Invalidenrente gestellt, das jedoch abgewiesen worden sei mit der Begründung, dass die\nverminderte Leistungsfähigkeit zu einer zu kleinen Erwerbseinbusse führe, um einen\nRentenanspruch zu begründen. Er halte sich nunmehr seit 13 Jahren in der Schweiz auf und\nbeherrsche dank mehreren besuchten Sprachkursen und diversen Arbeitsstellen die deutsche\nSprache hervorragend. Er könne sich auch genügend auf Französisch unterhalten. Dieses\nKriterium sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, obwohl es als Indiz für eine\nerfolgreiche Integration zu gelten habe. Auch wirtschaftlich habe er versucht, sich bestmöglich zu\nintegrieren. So habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrere Arbeitsanstellungen\ngehabt und nach seiner 4-jährigen Anstellung bei der B.________ in C.________ immer wieder\nArbeit gefunden. Aufgrund von Depressionen und Kniebeschwerden seien die Arbeit und die\nArbeitssuche seit 2012 erschwert. Jetzt sei er wieder fähig, seine gesundheitlichen Beschwerden\nzu überwinden, um erneut am Arbeitsmarkt teilhaben zu können. Im Rahmen seiner Beteiligung an\nsozialen Eingliederungsmassnahmen suche er sehr aktiv eine Arbeitsstelle. Im Juli 2014 habe er\neine temporäre Arbeitsanstellung bei G.________ SA finden können; der Arbeitsvertrag sei aber\nnicht verlängert worden. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe mit der Arbeitssuche erst durch den\nVorentscheid begonnen, sei nicht berechtigt. Wegen seinen gesundheitlichen Problemen habe er\nsich in einem arbeitsunfähigen Zustand befunden und das IV-Verfahren habe insgesamt fünf Jahre\ngedauert, was ihm erschwerte, sich vollumfänglich auf seine Arbeitssuche zu konzentrieren.\nZudem sei er willens, die sich inzwischen auf 69'429.48 Franken belaufenden Sozialschulden\nzurückzubezahlen. So hätte er vor einigen Jahren bereits mit der Rückzahlung mittels monatlichen\nBeträgen zwischen 50 und 100 Franken begonnen, aber kurzzeitig aufgrund einer erneuten\nunbeständigen finanziellen Situation unterbrechen müssen. Da er sich aber sehr um eine neue\nArbeitsstelle bemühe, sei er zuversichtlich, bald wieder mit der Rückzahlung beginnen zu können.\nEs sei zu erwähnen, dass er solidarisch mit seiner Ehefrau für die Sozialschuld hafte. Ausserdem\ndürfe eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht automatisch zur Einschätzung führen, dass er nicht oder\nnur mangelhaft integriert sei. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass der Sozialdienst die\nVorinstanz über die gute Zusammenarbeit mit ihm und seiner aktiven Suche nach Arbeit in\nKenntnis gesetzt habe. Er bemühe sich nach Kräften, seine Betreibungs- und Verlustscheinsschulden zu reduzieren und zahle, wenn es seine finanzielle Lage erlaube, die Schulden\nab. Ein grosser Teil der Schulden (31'763.50 Franken) seien Mietzinsschulden. Über eine längere\nZeit hätte er wegen der Streitigkeiten mit seiner Ehefrau die Familienwohnung ihr und deren Kinder\nüberlassen und eine eigene Wohnung bezogen. Seine Ehefrau hätte aber trotz Abmachung und\nohne sein Wissen die Miete nicht bezahlt, so dass er plötzlich vor einem regelrechten Schuldenberg gestanden habe. Allgemein habe er sich gut integriert. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich\ninzwischen in der Schweiz, wo er ausschliesslich seinen Bekannten- und Freundeskreis habe.\nSchliesslich sei er während seines 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nie mit dem Gesetz in\nKonflikt geraten, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei.\n\nd) Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2002 in die Schweiz ein und arbeitete danach bis\n2006 bei einer Firma in C.________. In der Folge ging er bis 2009 keiner Beschäftigung mehr\nnach. Dass er in der Zwischenzeit um Arbeit gesucht hätte, behauptet er nicht beziehungsweise ist\nnicht belegt. Im August 2011 kam es zu den angeblichen gesundheitlichen Problemen und seither\nhat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Er bringt nicht vor, dass er Arbeit gesucht hätte.\nImmerhin ist ihm zugutezuhalten, dass er sich im Jahre 2014 um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat;\neine Festanstellung steht jedoch nicht an. Seine finanzielle Situation muss angesichts der Gesamtschulden von weit mehr als 100'000 Franken als äusserst prekär bezeichnet werden. Heute\nist davon auszugehen, dass er keiner Arbeit nachgeht und demzufolge sein Leben nicht finanzieren kann. Eine Aussicht auf Besserung (Sanierung der privaten Schulden, Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfeleistungen) besteht kaum. Der Beschwerdeführer hat keinen erlernten Beruf,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 8\n\nweshalb die berufliche Integration über eine Festanstellung mehr als fraglich erscheint. Es ist ihm\noffensichtlich nicht gelungen, in der Schweiz wirtschaftlich dauerhaft Fuss zu fassen und längerfristig ein Einkommen zu erzielen, das seinen Bedarf deckt. Vielmehr hat er sich privat hoch verschuldet. Daran ändert nichts, dass es sich grösstenteils um nicht bezahlte Mietkosten handelt.\n\nZusammenfassend lässt sich keine dauerhafte, stabile und insgesamt gelungene Integration in\nwirtschaftlicher Hinsicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 lit. a AuG erkennen. Daran vermag nichts zu\nändern, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, was ihm durchaus zugutezuhalten ist, und er die deutsche Sprache beherrscht und in der Lage ist, sich in der\nfranzösischen zu verständigen.\n\n"}