{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-132_2015-02-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_132", "Checksum": "9ecb7042ba10c4e738224ebb73507c69"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.02.2015 601 2014 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 03.02.2015 601 2014 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es ist erforderlich, dass sich\nAusländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Abs. 4). Art. 4 der Verordnung\nüber die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA; SR\n142.205) konkretisiert diese Kriterien. Danach zeigt sich der Beitrag des Ausländers zu seiner Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. Weiter wird von dem Ausländer ein grundsätzliches\nLegalverhalten erwartet (keine erhebliche Straffälligkeit; MARC SPESCHA, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich\n2012, Rz. 5 zu Art. 50 AuG). Für die Bejahung einer erfolgreichen Integration in erwerblicher Hinsicht ist weder eine besonders qualifizierte noch ununterbrochene Erwerbstätigkeit vorausgesetzt.\nMassgeblich ist, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich bestritten werden kann, ohne Sozialhilfe\nbeanspruchen zu müssen oder sich zu verschulden (SPESCHA, Rz. 5 zu Art. 50 AuG mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration ist bestritten, wenn Sozialhilfe, Massnahmen zur beruflichen\nWiedereingliederung und Arbeitslosenentschädigungen über längere Perioden des Aufenthalts\nvom Gesuchsteller beansprucht werden. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der\nAusländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. BGE 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Der Grad der\ngeforderten Integration für den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a\nAuG ist tiefer anzusetzen als derjenige, der für eine Niederlassungsbewilligung gilt. Ein unauffälliges, rein anpassendes Verhalten kann genügen, wenn lediglich der Aufenthalt zu bewilligen ist.\nSteht hingegen ein Entscheid über die Niederlassungsbewilligung an, darf eine Annäherung an die\nhiesigen Werte und Lebensumstände erwartet werden. Bei Einbürgerungen soll in der Regel eine\nnoch intensivere Auseinandersetzung mit den schweizerischen Grundvorstellungen und Lebensverhältnisses stattfinden (vgl. PETER UEBERSAX, Der Begriff der Integration im schweizerischen\nMigrationsrecht - eine Annäherung, in Asyl 2006, Heft 4, S. 3, 7 f.).\n\nSozialhilfeabhängigkeit oder fehlende Sprachkenntnisse dürfen nicht automatisch zur Einschätzung führen, dass der betroffene Ausländer nicht oder nur mangelhaft integriert ist. Vielmehr\nist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzustellen, aus welchen Gründen die Integration noch nicht erfolgreich ist und ob die betroffene Person bereit ist, zum Beispiel Sprachoder Integrationskurse zu besuchen (CARONI, Rz. 21 zu Art. 50 AuG). Als erfolglos gilt die Integration, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren\nKonsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen\nabhängig ist (BGE 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1 und 2C_546/2010 vom\n30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Person sich\nstrafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGE 2C_830/2010 vom 10. Juni\n2011 E. 2.2.2).\n\nb) Die Vorinstanz verneint eine erfolgreiche Integration. Gegen den Beschwerdeführer bestünden Betreibungen und er beanspruche Sozialhilfe. Zudem habe er keine beruflichen Aussichten und gehe seit 2011 keiner Arbeit nach.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 8\n\n"}