{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-132_2015-02-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_132_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d6e45d2dac281ff90dea408959cb21658e84565b46c8fb408fc1477a560a24084da67619c0a8a1676a144b7054505872&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_132", "Checksum": "9ecb7042ba10c4e738224ebb73507c69"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.02.2015 601 2014 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 03.02.2015 601 2014 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die\nVorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet\ndas Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf\nden Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). Im Anwendungsbereich des\nBundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse\nsowie den Grad der Integration der Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG).\n\n3. a) Nach Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren\nvon Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit\ndiesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), und sie\nnicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Gestützt auf diese Bestimmung hatte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange er mit seiner Ehefrau, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zusammenwohnte. Allerdings kann gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit\nvom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung\ndes Ehegatten und der Kinder verlängert werden, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei\nJahren bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche\nGründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Diese Voraussetzungen entsprechen jenen von Art. 50 Abs. 1 AuG (MARTINA CARONI, in Martina Caroni/Thomas\nGächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Rz. 16\nzu Art. 44 AuG).\n\nb) Der Beschwerdeführer und seine Frau hatten am 13. April 2002 geheiratet. Im September\n2013 trennten sie sich und am 28. August 2014 wurde die Scheidung der Ehe ausgesprochen.\nInsofern besteht seit mindestens September 2013 keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung\nmehr und ist die Voraussetzung der drei Jahre währenden Ehegemeinschaft erfüllt, selbst wenn\ndie Eheleute zeitweise getrennt gelebt hatten. Auf die Ehedauer allein kommt es aber nicht an. Für\ndie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, wie schon gesagt, entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert hat oder ob wichtige persönliche Gründe vorliegen.\n\n4. a) Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung\nund die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit.\na und b VZAE). Nach Art. 4 AuG ist es Ziel der Integration das Zusammenleben der einheimischen\nund ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 8\n\n"}