II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1‘500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Dezember 2014/jha/hma Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant