8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf 1'500 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 25. August 2014 wird, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen.