32 Abs. 2 InfoG). Vor diesem Hintergrund muss die Gemeinde in einem ersten Schritt die Akten zusammensuchen und danach die betroffenen Bauherren mündlich oder schriftlich zu einer Stellungnahme auffordern. Dass hierfür ein Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden benötigt wird, braucht keiner weiteren Erläuterung. Insofern lässt sich die Meinung des Oberamtmannes, der Arbeitsaufwand sei zu gross, nicht beanstanden. 7. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, die Gemeinde C.________ sei anzuweisen, die von ihm am 22. Januar 2014 gestellten Fragen zu beantworten. Dieses Begehren ist nicht substanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.