g) Die Behauptung der Gemeinde C.________ und des Oberamtmannes, dass der Akteneinsicht allenfalls auch private Interessen der verschiedenen Bauherren entgegenstehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Datenschutz nimmt eine zentrale Stellung ein. Während die amtlichen Dokumente öffentlich sind, erfordert der Schutz der Personendaten deren Geheimhaltung. Dabei gibt es keine andere Lösung, als zu verlangen, dass in jeder konkreten Situation die auf dem Spiel stehenden Interessen abgewogen werden müssen (TGR 2009 S. 967 f.). Dies bedingt, dass die Gemeinde die betroffenen Bauherren - insgesamt zehn - anhört (Art. 32 Abs. 2 InfoG).