Das kann dann der Fall sein, wenn die Arbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt (Art. 8 Abs. 1 lit. d DZV). Wie viel Zeit für die Bereitstellung der Akten im vorliegenden Fall benötigt würde, legen die vorinstanzlichen Behörden nicht dar. Es dürften aber, was nun auszuführen ist, ohne Weiteres mehr als zwei Stunden sein.