Ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinn von Art. 26 Abs. 2 lit. b InfoG liegt vor, wenn das öffentliche Organ mit dem Personal und der Infrastruktur, über die es verfügt, nicht in der Lage ist, das Gesuch in den gesetzten Fristen zu behandeln, ohne die Erfüllung der übrigen Aufgaben in schwerwiegender Weise zu vernachlässigen (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten [DZV; SGF 1754]). Das kann dann der Fall sein, wenn die Arbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt (Art. 8 Abs. 1 lit.