f) Die Gemeinde C.________ und der Oberamtmann bringen vor, dass die Bereitstellung der strittigen Baubewilligungsakten mit einem beträchtlichen Arbeitsaufwand verbunden wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter anderem mit der Begründung, dass es sich nicht um komplexe und umfangreiche Bauvorhaben handle. Zudem sei die Gemeinde C.________ relativ klein, die Verwaltung kenne die Leute zumeist persönlich und wisse auf Anhieb, ob und welche Bewilligungen erteilt worden seien. Hierfür sei kein stundenlanges Graben im Archiv notwendig. Gewisse Dossiers würden gar Mitglieder des Gemeinderates selbst betreffen, womit sich jegliche Suche erübrige.