e) Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt und gegebenenfalls welches Interesse für die Einsichtnahme der strittigen Bauakten hat, kann offen bleiben. Weder die Verfassung noch das Gesetz fordern, dass die Zugang zu Dokumenten beanspruchende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Insofern ist ein Gesuch um Zugang auch nicht zu begründen (Art. 31 Abs. 2 Kantonsgericht KG Seite 7 von 8