d) Der Gemeinderat ist Baubewilligungsbehörde für Bauten von geringfügiger Bedeutung (Art. 139 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Demnach fällt er beziehungsweise die Gemeinde unter den Begriff des öffentlichen Organs nach Art. 2 lit. a InfoG und ist für die Behandlung des Zugangsgesuchs zuständig (Art. 37 InfoG), soweit überhaupt amtliche Akten bestehen. Hinsichtlich der Bauten, die einer ordentlichen Baubewilligung unterstanden und demnach einer Baubewilligung durch den Oberamtmann erforderten, dürfte der Gemeinderat wohl kaum Aufbewahrungsstelle sein.