Angesprochen seien die staatlichen Dienststellen, um eine Lösung zu finden. Es sei demnach nur schwer vorstellbar, welche zusätzlichen Informationen der Beschwerdeführer durch die Einsicht in diese Akten bei einer flüchtigen Betrachtung zu erhalten wünsche, in Situationen, die insgesamt mit der seinen nicht vergleichbar seien. Nebstdem bestehe kein Zweifel, dass die Akten der Baubewilligungen persönliche Daten enthalten. Die Motivation des Beschwerdeführers sei dubios, so dass nicht anzunehmen sei, dass er ein besonderes und ausschlaggebendes Interesse an der Einsicht persönlicher Daten habe, welche die Bauakten enthalten.