c) Der Oberamtmann ist der Auffassung, dass aufgrund des Arbeitsaufwandes, den der Zugang zu mehr als zehn Bauakten verursachen würde, das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Zudem scheine die Einsicht in diese Akten für den Ausgang des Rechtsfalls "E.________" nicht unerlässlich, so dass sich Fragen über die reellen Motive des Beschwerdeführers stellen können. Angesprochen seien die staatlichen Dienststellen, um eine Lösung zu finden.