Ein überwiegendes privates Interesse wird gestützt auf Art. 27 Abs. 1 InfoG anerkannt, wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen kann, es sei denn eine gesetzliche Bestimmung sehe die öffentliche Verbreitung der betreffenden Daten vor (lit. a), die betroffene Person habe der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten zugestimmt oder ihre Einwilligung dürfe nach den Umständen vorausgesetzt werden (lit. b) oder das öffentliche Interesse an der Information überwiege das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person (lit. c).