b) Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird aufgeschoben, teilweise oder ganz verweigert, wenn und soweit dies aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 InfoG). Nach Art. 26 Abs. 1 InfoG wird ein überwiegendes öffentliches Interesse insbesondere anerkannt, wenn die Gewährung des Zugangs die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (lit. a), die Aussenbeziehungen des Kantons beeinträchtigen (lit. b), die Entscheidfindung durch das öffentliche Organ wesentlich behindern (lit. c), die Ausführung von Entscheiden des öffentlichen Organs wesentlich behindern (lit.