6. a) Nach Art. 19 Abs. 2 KV ist das Recht auf Information gewährleistet. Jede Person kann amtliche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse oder privates Interesse entgegensteht. Diese Bestimmung wird im Wesentlichen durch das Informationsgesetz konkretisiert. Weitere Regeln finden sich im Gemeindegesetz. Demnach hat der Gemeinderat die Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten sicherzustellen (Art. 60 Abs. 3, Art. 83a GG). Kantonsgericht KG Seite 6 von 8