c) Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer kein besonders schutzwürdiges Interesse geltend zu machen. Er dürfte ohne Weiteres in der Lage sein, ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, ohne vorab Einsicht in Baudossiers zu nehmen, die ihn persönlich in keiner Weise betreffen. Sollte sein Baugesuch abgelehnt werden, kann er Rechtsmittel einlegen. 5. Der Beschwerdeführer leitet zu Recht seinen Anspruch nicht aus dem Datenschutzgesetz ab. Nach diesem Gesetz kann jede Person Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 23. Abs. 1 DSchG). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.