Das Einsichtsrecht findet seine Grenzen an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen. Der Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens reicht über den eigentlichen verfahrensmässigen Rahmen von Art. 29 BV hinaus (STEINMANN, Rz. 54 zu Art. 29, mit Hinweisen).