4. a) Allerdings wird aus Art. 29 Abs. 2 BV zusätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens abgeleitet. Ein solches Recht gilt nicht voraussetzungslos, sondern ist vielmehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse abhängig. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht, aus einer speziellen Sachnähe oder im Hinblick auf ein Verfahren ergeben. Immerhin bedarf die Einsicht eines unbeteiligten Dritten in einem hängigen Verfahren einer besonderen Rechtfertigung. Das Einsichtsrecht findet seine Grenzen an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen.