c) Der Beschwerdeführer ist und war in den Verfahren, in welche er Einsicht nehmen will, weder Partei noch Verfahrensbeteiligter. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten Grundlage für den Entscheid der Behörden bilden können, ob und gegebenenfalls welche Bewilligungen er für seinen Betrieb benötigt. Jedenfalls wird nicht behauptet, die Behörden würden sich für die Begründung der strittigen Bau- und/oder Betriebsbewilligung auf die Baubewilligungsverfahren abstützen, in welche der Beschwerdeführer Einsicht verlangt. Demnach kann, wie der Oberamtmann zu Recht erkannte, der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 63 VRG ableiten.