es ist prozessorientiert auf ein konkretes hängiges Verfahren bezogen. Demnach ist das Einsichtsrecht an die Parteistellung gebunden. Es erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung beziehungsweise des späteren Entscheids in der betreffenden Sache zu bilden (Art. 63 Abs. 1 VRG; GEROLD STEINMANN, in St. Galler Kommentar zu Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, [Hrsg.], 3. A., Rz. 51 zu Art. 29 BV; (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 178, 494, 503).