3. a) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]; Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Diese Bestimmungen räumen den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Dieser Anspruch ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und gilt voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines Interesses und ohne Bezug zu bestimmten Beweisthemata; es ist prozessorientiert auf ein konkretes hängiges Verfahren bezogen.