das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt (REGINA KIENER, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 43 zu § 5a). Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Verfügung des Gemeinderats von C.________ vom 5. Mai 2014 und die am 8. November 2014 verfügte Massnahme sind vom Gemeindeammann G.________ unterzeichnet. Demnach weiss der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit, dass der amtierende Ammann an der Sache mitwirkt; ein konkretes Ausstandsbegehren hat er bis anhin nicht gestellt.