Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei seit dem Jahr 2007 gegen den Gemeinderat von C.________ eine Administrativuntersuchung hängig, ist darauf nicht einzutreten, weil diese Angelegenheit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, der amtierende Ammann von C.________, G.________, sei befangen. Ein konkretes Ausstandsbegehren wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen sind, Kantonsgericht KG Seite 4 von 8