c) Am 10. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, zur Eingabe des Oberamtmannes vom 20. Oktober 2014 Stellung zu nehmen. Der Oberamtmann äusserte sich zur Beschwerde nicht, sondern begnügte sich, auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Demnach erübrigte es sich, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen.