Dies ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen regelmässig nicht der Fall, da eine entsprechende Gehörsverweigerungsrüge noch - wirksam - mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Ob die verweigerte Einsicht in die verschiedenen Baubewilligungsdossiers zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen könnte, kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde bei einer Anhandnahme, wie nun auszuführen ist, ohnehin abzuweisen ist.