120 Abs. 2 VRG. Solche Entscheide sind nur dann selbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen regelmässig nicht der Fall, da eine entsprechende Gehörsverweigerungsrüge noch - wirksam - mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3).