b) Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG). Verweigert eine Rechtspflegebehörde in einem hängigen Verfahren vollständige Akteneinsicht, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 120 Abs. 2 VRG.