Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2014 stellte A.________ den Antrag, der Oberamtmann sei anzuweisen, das Verfahren "E.________ im D.________" bis zum Abschluss des Verfahrens um Akteneinsicht zu sistieren und danach sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren, um einen Lösungsvorschlag auszuarbeiten. Die Gemeinde C.________ reichte am 17. Oktober 2014 ihre Stellungnahme ein. Sie bestätigt ihre früheren Stellungnahmen und verweist auf den Entscheid des Oberamtmannes vom 28. Juli 2014. Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Am 20. Oktober 2014 übergab der Oberamtmann dem Gericht die Akten. Er stellte weder einen Antrag noch liess er sich zur Beschwerde vernehmen. Erwägungen