Der Oberamtmann wies die Beschwerde am 8. Juli 2014 ab. Zu Begründung brachte er unter anderem an, dass A.________ nicht aktiv an den Verfahren beteiligt gewesen sei, um deren Akteneinsicht er ersuche. Zudem erscheine der Arbeitsaufwand der Gemeinde, Einsicht in mehr als zehn Bauakten zu gewähren, zu gross, und es sei nur schwer vorstellbar, welche zusätzlichen Informationen A.________ durch Einsicht in die Akten zu erhalten wünsche, in Situationen, die insgesamt mit der seinen nicht vergleichbar seien. E. Am 25. August 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Im Wesentlichen hält er an den am 16. Mai 2014 gestellten Begehren fest.